Ab 1. November 2026 ersetzt in Kärnten die Aufenthaltsabgabe die Orts- und Nächtigungstaxe: 4,50 € pro Gast und Nacht (3,60 € Abgabe plus 0,90 € Infrastruktur- und Mobilitätsbeitrag), auf Campingplätzen 4,00 €. Zahlen muss der Gast, einheben und haften muss der Vermieter. Jede Ankunft und Abreise ist binnen 24 Stunden elektronisch zu melden.
Bisher hat jede Gemeinde die Orts- und Nächtigungstaxe in eigener Höhe eingehoben. Mit dem Kärntner Aufenthaltsabgabegesetz tritt an ihre Stelle eine landesweit einheitliche Aufenthaltsabgabe; das alte Orts- und Nächtigungstaxengesetz tritt mit 1. November 2026 außer Kraft. Gleichzeitig wird die Gästemeldung ausschließlich elektronisch – eine Meldung auf Papier ist im neuen Gesetz nicht mehr vorgesehen.
Neu ist auch, was Ihre Gäste dafür bekommen: Mit der Gästekarte fahren sie vom Anreise- bis zum Abreisetag mit Regional- und Stadtbussen sowie Nah- und Fernverkehrszügen in ganz Kärnten und bis Lienz. Für Postbus Shuttle und Nockmobil fällt ein Komfortzuschlag von 2 € pro Person und Fahrt an. Kinder unter 6 Jahren fahren ohne eigene Karte gratis.
In Hotels, Pensionen, Ferienwohnungen, Apartments und Mobilheimen beträgt sie 4,50 € pro Person und Nacht. Davon sind 3,60 € Aufenthaltsabgabe und 0,90 € Infrastruktur- und Mobilitätsbeitrag, aus dem unter anderem die Gästemobilität finanziert wird. Auf Campingplätzen mit eigener Unterkunft des Gastes sind es 4,00 €. Eine jährliche Anpassung an den Verbraucherpreisindex ist im Gesetz vorgesehen.
Rechenbeispiel: Zwei Erwachsene und ein zwölfjähriges Kind bleiben sieben Nächte. Abgabepflichtig sind nur die Erwachsenen: 2 × 7 × 4,50 € = 63,00 €. Das Kind ist befreit, bekommt aber trotzdem eine Gästekarte.
Die wichtigsten Befreiungen nach § 3 K-AAG:
Gäste müssen eine Befreiung nachweisen, etwa mit Behindertenausweis oder Schulbestätigung; Sie als Unterkunftgeber halten das in Ihren Aufzeichnungen fest (§ 3 Abs. 3 K-AAG). Wer länger als drei Monate ununterbrochen bleibt, zahlt ab dann keine Abgabe mehr. Wichtig: Auch befreite Gäste müssen gemeldet werden.
Abgabepflichtig ist der Gast. Einheben muss die Abgabe der Unterkunftgeber, und er haftet dafür, dass sie entrichtet wird (§ 7 K-AAG). Fällig wird sie am letzten Aufenthaltstag. Abgabenbehörde ist der Bürgermeister: Die Gemeinde setzt die Abgabe auf Grundlage Ihrer elektronischen Meldungen fest und fordert sie bei Ihnen an. Wie und wann Sie zahlen, erfahren Sie bei Ihrer Gemeinde.
Fällt Internet oder Technik aus, dürfen Sie vorübergehend auf Papier erfassen und melden, sobald es wieder geht – dokumentieren Sie Zeitpunkt und Dauer des Ausfalls.
Wer nicht oder zu spät meldet, begeht eine Verwaltungsübertretung: bis 1.000 € beim ersten Mal, bis 2.000 € im Wiederholungsfall und bis 5.000 € ab dem dritten Verstoß, wenn zwischen den Verstößen nicht mehr als drei Jahre liegen. Stellt eine Kontrolle wesentliche Verstöße fest, kommt eine Kontrollpauschale dazu: 250 €, wenn sie sofort bezahlt wird, sonst 300 € per Bescheid (§ 11 K-AAG).
Für die eigene Nutzung zahlen Eigentümer von Ferienwohnungen eine jährliche Pauschale nach Wohnnutzfläche. Sie gilt für Sie und Ihre Familie:
Die Pauschale wird am 1. März fällig und ist bis 15. März des Folgejahres zu entrichten. Vermieten Sie die Wohnung zusätzlich, zahlen Ihre Gäste die normale Aufenthaltsabgabe. Der 3,60-€-Anteil, der für Gäste in derselben Wohnung bereits abgeführt wurde, wird auf die Pauschale angerechnet – höchstens bis zu ihrer Höhe. Der Mobilitätsbeitrag von 0,90 € wird nicht angerechnet, und die Pauschale selbst enthält keine Gästekarte. Für 2026 gilt eine Übergangsregel: Jänner bis Oktober nach altem, November und Dezember nach neuem Recht.
Nicht verwechseln: Ab 1. Jänner 2027 können Gemeinden zusätzlich eine Zweitwohnungsabgabe einheben (K-ZWAG 2027), je nach Größe höchstens 24 bis 130 € pro Monat. Wohnungen, die gewerblich oder als Privatzimmer an Gäste vermietet werden, gelten dabei grundsätzlich nicht als Zweitwohnung – außer der Eigentümer behält sich Nutzungsrechte vor, die über die übliche Vermietung hinausgehen. Wird für eine Wohnung die pauschalierte Aufenthaltsabgabe bezahlt, sinkt die Zweitwohnungsabgabe um 25 %. Ob und in welcher Höhe Ihre Gemeinde sie einhebt, regelt ihre Verordnung.
In den Paketen Rundum und Signature ist WÖRTHWHILE Betreiber Ihrer Ferienwohnung: Wir melden Ihre Gäste elektronisch, heben die Aufenthaltsabgabe ein, rechnen sie mit der Gemeinde ab und weisen alles in Ihrer monatlichen Abrechnung aus. Preise und Inserate auf über 50 Plattformen stellen wir zentral um. Im Paket Basis bleiben Sie Unterkunftgeber; Meldung und Abgabe liegen dann bei Ihnen.
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Ja. Die elektronische Meldepflicht gilt ab 1. November 2026 für alle Unterkunftgeber, auch für private Vermieter. Ausnahmen gibt es nicht.
Melde- und Abgabepflicht bleiben trotzdem bestehen. Der Verzicht auf die Karte ändert an beidem nichts.
Bei Fragen zu Abgabe, Berechnung und Meldung ist Ihre Gemeinde zuständig. Fragen zur Gästekarte beantwortet Ihre Tourismusregion, ab 1. Jänner 2027 der neue Tourismusverband.
Stand: 17. Oktober 2026. Dieser Artikel gibt einen allgemeinen Überblick und ersetzt keine Rechts- oder Steuerberatung. Maßgeblich ist der Gesetzestext.
Alle Quellen abgerufen am 17. Oktober 2026.
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