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Recht & Abgaben

Aufenthaltsabgabe & Gästemeldung in Kärnten: Was Vermieter ab 1. November 2026 wissen müssen

Von 
Daniel Duller
 · Aktualisiert am 
October 17, 2026
October 17, 2026
Kurz gesagt

Ab 1. November 2026 ersetzt in Kärnten die Aufenthaltsabgabe die Orts- und Nächtigungstaxe: 4,50 € pro Gast und Nacht (3,60 € Abgabe plus 0,90 € Infrastruktur- und Mobilitätsbeitrag), auf Campingplätzen 4,00 €. Zahlen muss der Gast, einheben und haften muss der Vermieter. Jede Ankunft und Abreise ist binnen 24 Stunden elektronisch zu melden.

Auf einen Blick

  • Ab wann: 1. November 2026, landesweit in ganz Kärnten
  • Höhe: 4,50 € pro Person und Nacht (3,60 € Aufenthaltsabgabe + 0,90 € Infrastruktur- und Mobilitätsbeitrag); Camping mit eigenem Zelt, Wohnwagen oder Wohnmobil 4,00 € (3,10 € + 0,90 €)
  • Wer zahlt: der Gast
  • Wer einhebt, meldet und haftet: der Unterkunftgeber – also wer die Unterkunft an den Gast vermietet
  • Meldefrist: 24 Stunden nach Ankunft und nach Abreise, nur noch elektronisch
  • Neu für Gäste: Gästekarte mit freier Fahrt in Bus und Bahn in ganz Kärnten
  • Rechtsgrundlage: Kärntner Aufenthaltsabgabegesetz (K-AAG), LGBl. Nr. 40/2026

Was ändert sich am 1. November 2026?

Bisher hat jede Gemeinde die Orts- und Nächtigungstaxe in eigener Höhe eingehoben. Mit dem Kärntner Aufenthaltsabgabegesetz tritt an ihre Stelle eine landesweit einheitliche Aufenthaltsabgabe; das alte Orts- und Nächtigungstaxengesetz tritt mit 1. November 2026 außer Kraft. Gleichzeitig wird die Gästemeldung ausschließlich elektronisch – eine Meldung auf Papier ist im neuen Gesetz nicht mehr vorgesehen.

Neu ist auch, was Ihre Gäste dafür bekommen: Mit der Gästekarte fahren sie vom Anreise- bis zum Abreisetag mit Regional- und Stadtbussen sowie Nah- und Fernverkehrszügen in ganz Kärnten und bis Lienz. Für Postbus Shuttle und Nockmobil fällt ein Komfortzuschlag von 2 € pro Person und Fahrt an. Kinder unter 6 Jahren fahren ohne eigene Karte gratis.

Wie hoch ist die Aufenthaltsabgabe?

In Hotels, Pensionen, Ferienwohnungen, Apartments und Mobilheimen beträgt sie 4,50 € pro Person und Nacht. Davon sind 3,60 € Aufenthaltsabgabe und 0,90 € Infrastruktur- und Mobilitätsbeitrag, aus dem unter anderem die Gästemobilität finanziert wird. Auf Campingplätzen mit eigener Unterkunft des Gastes sind es 4,00 €. Eine jährliche Anpassung an den Verbraucherpreisindex ist im Gesetz vorgesehen.

Rechenbeispiel: Zwei Erwachsene und ein zwölfjähriges Kind bleiben sieben Nächte. Abgabepflichtig sind nur die Erwachsenen: 2 × 7 × 4,50 € = 63,00 €. Das Kind ist befreit, bekommt aber trotzdem eine Gästekarte.

Wer ist befreit?

Die wichtigsten Befreiungen nach § 3 K-AAG:

  • Kinder und Jugendliche bis zum Ende des Kalenderjahres, in dem sie 16 werden. Es zählt das Geburtsjahr: 2026 sind Gäste ab Jahrgang 2010 befreit, 2027 ab Jahrgang 2011.
  • Menschen mit einem Grad der Behinderung von mindestens 90 % und eine Begleitperson.
  • Gäste, die ausschließlich beruflich und mehr als zwei Nächte in Folge übernachten.
  • Besuche bei nahen Angehörigen, die in der Gemeinde ihren Hauptwohnsitz haben.
  • Aufenthalte ausschließlich für Lehre, Schule oder Studium.
  • Patientinnen und Patienten in Krankenanstalten samt Begleitpersonen sowie Einsätze und Übungen von Bundesheer, Polizei, Feuerwehr und Rettung.

Gäste müssen eine Befreiung nachweisen, etwa mit Behindertenausweis oder Schulbestätigung; Sie als Unterkunftgeber halten das in Ihren Aufzeichnungen fest (§ 3 Abs. 3 K-AAG). Wer länger als drei Monate ununterbrochen bleibt, zahlt ab dann keine Abgabe mehr. Wichtig: Auch befreite Gäste müssen gemeldet werden.

Wer hebt ein, wer meldet, wer haftet?

Abgabepflichtig ist der Gast. Einheben muss die Abgabe der Unterkunftgeber, und er haftet dafür, dass sie entrichtet wird (§ 7 K-AAG). Fällig wird sie am letzten Aufenthaltstag. Abgabenbehörde ist der Bürgermeister: Die Gemeinde setzt die Abgabe auf Grundlage Ihrer elektronischen Meldungen fest und fordert sie bei Ihnen an. Wie und wann Sie zahlen, erfahren Sie bei Ihrer Gemeinde.

Elektronische Gästemeldung: so funktioniert sie

  1. Zugang einrichten: Ohne Buchungssoftware schaltet Ihnen die Gemeinde den feratel WebClient frei – dafür reichen Computer, Tablet oder Smartphone und eine E-Mail-Adresse. Mit Buchungs- oder Hotelsoftware prüfen Sie, ob Ihr Anbieter die Schnittstelle hat, und melden das der Gemeinde.
  2. Binnen 24 Stunden melden: jede Ankunft und jede Abreise (§ 6 K-AAG). Die Meldung gilt zugleich als Abgabenerklärung.
  3. Daten erfassen: Vor- und Familienname, Geburtsdatum, Geschlecht, Staatsangehörigkeit, Herkunftsland und Adresse; bei ausländischen Gästen zusätzlich Art, Nummer, Ausstellungsdatum und ausstellende Behörde des Reisedokuments. Der Gast bestätigt seine Angaben mit seiner Unterschrift; ein Pre-Check-in vor der Anreise ist möglich.
  4. Gästekarte ausstellen: Nach der Meldung und der Einwilligung des Gastes erstellt das System die Gästekarte – auf Wunsch digital per E-Mail.
  5. Aufbewahren: Die Daten des Gästeverzeichnisses sind sieben Jahre aufzubewahren (§ 10 Abs. 2 Meldegesetz).

Fällt Internet oder Technik aus, dürfen Sie vorübergehend auf Papier erfassen und melden, sobald es wieder geht – dokumentieren Sie Zeitpunkt und Dauer des Ausfalls.

Was droht bei Verstößen?

Wer nicht oder zu spät meldet, begeht eine Verwaltungsübertretung: bis 1.000 € beim ersten Mal, bis 2.000 € im Wiederholungsfall und bis 5.000 € ab dem dritten Verstoß, wenn zwischen den Verstößen nicht mehr als drei Jahre liegen. Stellt eine Kontrolle wesentliche Verstöße fest, kommt eine Kontrollpauschale dazu: 250 €, wenn sie sofort bezahlt wird, sonst 300 € per Bescheid (§ 11 K-AAG).

Ferienwohnung auch selbst genutzt: die pauschalierte Aufenthaltsabgabe

Für die eigene Nutzung zahlen Eigentümer von Ferienwohnungen eine jährliche Pauschale nach Wohnnutzfläche. Sie gilt für Sie und Ihre Familie:

  • bis 30 m²: 270 €
  • über 30 bis 60 m²: 540 €
  • über 60 bis 90 m²: 810 €
  • über 90 m²: 1.080 €

Die Pauschale wird am 1. März fällig und ist bis 15. März des Folgejahres zu entrichten. Vermieten Sie die Wohnung zusätzlich, zahlen Ihre Gäste die normale Aufenthaltsabgabe. Der 3,60-€-Anteil, der für Gäste in derselben Wohnung bereits abgeführt wurde, wird auf die Pauschale angerechnet – höchstens bis zu ihrer Höhe. Der Mobilitätsbeitrag von 0,90 € wird nicht angerechnet, und die Pauschale selbst enthält keine Gästekarte. Für 2026 gilt eine Übergangsregel: Jänner bis Oktober nach altem, November und Dezember nach neuem Recht.

Nicht verwechseln: Ab 1. Jänner 2027 können Gemeinden zusätzlich eine Zweitwohnungsabgabe einheben (K-ZWAG 2027), je nach Größe höchstens 24 bis 130 € pro Monat. Wohnungen, die gewerblich oder als Privatzimmer an Gäste vermietet werden, gelten dabei grundsätzlich nicht als Zweitwohnung – außer der Eigentümer behält sich Nutzungsrechte vor, die über die übliche Vermietung hinausgehen. Wird für eine Wohnung die pauschalierte Aufenthaltsabgabe bezahlt, sinkt die Zweitwohnungsabgabe um 25 %. Ob und in welcher Höhe Ihre Gemeinde sie einhebt, regelt ihre Verordnung.

Checkliste für Vermieter

  • WebClient-Zugang bei der Gemeinde anfordern oder die Schnittstelle Ihrer Buchungssoftware prüfen.
  • Preise und Inserate auf allen Plattformen auf 4,50 € pro Person und Nacht umstellen.
  • Klären, wie bereits bestehende Buchungen mit Aufenthalten ab 1. November abgerechnet werden – im Zweifel bei der Gemeinde nachfragen.
  • Gäste vorab informieren: Die Gästekarte mit freier Fahrt in Bus und Bahn ist ein echtes Argument.
  • Nachweise für Befreiungen einfordern und in Ihren Aufzeichnungen festhalten.
  • Bei selbst genutzten Ferienwohnungen die Pauschale bis 15. März einplanen.

Was WÖRTHWHILE für Eigentümer übernimmt

In den Paketen Rundum und Signature ist WÖRTHWHILE Betreiber Ihrer Ferienwohnung: Wir melden Ihre Gäste elektronisch, heben die Aufenthaltsabgabe ein, rechnen sie mit der Gemeinde ab und weisen alles in Ihrer monatlichen Abrechnung aus. Preise und Inserate auf über 50 Plattformen stellen wir zentral um. Im Paket Basis bleiben Sie Unterkunftgeber; Meldung und Abgabe liegen dann bei Ihnen.

Mehr dazu: Ferienwohnung in Kärnten vermieten lassen – Leistungen, Pakete und Konditionen und Ferienwohnung in den Nockbergen vermieten.

Häufige Fragen

Gilt die Meldepflicht auch für private Ferienwohnungen?

Ja. Die elektronische Meldepflicht gilt ab 1. November 2026 für alle Unterkunftgeber, auch für private Vermieter. Ausnahmen gibt es nicht.

Was, wenn ein Gast keine Gästekarte möchte?

Melde- und Abgabepflicht bleiben trotzdem bestehen. Der Verzicht auf die Karte ändert an beidem nichts.

Wer hilft bei Fragen?

Bei Fragen zu Abgabe, Berechnung und Meldung ist Ihre Gemeinde zuständig. Fragen zur Gästekarte beantwortet Ihre Tourismusregion, ab 1. Jänner 2027 der neue Tourismusverband.

Stand: 17. Oktober 2026. Dieser Artikel gibt einen allgemeinen Überblick und ersetzt keine Rechts- oder Steuerberatung. Maßgeblich ist der Gesetzestext.

Über den Autor
Daniel Duller

Geschäftsführer der woerthwhile GmbH in Klagenfurt. WÖRTHWHILE vermietet und betreut Ferienwohnungen und Ferienhäuser in ganz Kärnten – am See und in den Bergen.

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